Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geltung
1. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten – in
Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche)
- die nachstehenden "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"- nachfolgend
AGB genannt - für alle Verträge, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen
Leistungen, die gesamten gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen
uns und unseren Kunden, einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen,
die nicht Gegenstand eines selbständigen Beratungsvertrages sind – im
Geschäftsverkehr mit Unternehmern i. S. von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Einkaufsbedingungen des Kunden, die Bedingungen oder den
gesetzlichen Regelungen ganz oder teilweise entgegenstehen, wird hiermit
ausdrücklich widersprochen, sie haben somit grundsätzlich keinerlei Gültigkeit.
Auch werden sie nicht Vertragsinhalt, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
Bedingungen die Lieferung oder Werkleistung durchführen.
3. Sind die AGB einem Kaufmann nicht mit dem Angebot oder
Lieferschein zugegangen oder wurden sie ihm nicht bei anderer Gelegenheit z.B.
durch frühere Auftragsbestätigung oder früheren Lieferschein übergeben, so
finden sie Anwendung, wenn der Kaufmann sie aus einer früheren
Geschäftsverbindung kannte oder kennen musste. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung
unter Kaufleuten werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir
im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen habe.
Angebote und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote, auch in Preislisten und Verkaufsunterlagen,
sowie im Internet, sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als
verbindlich bezeichnet werden, d.h. es handelt sich lediglich um Aufforderungen
zur Abgabe von Angeboten.
2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch uns
entweder schriftlich bestätigt werden oder unverzüglich nach Auftragseingang
bzw. termingemäß ausgeführt werden. In diesem Fall gilt die Rechnung als
Auftragsbestätigung.
3. Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
4. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere
Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach
pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der
Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird,
sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Kunden
Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle
vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
Lieferung, Gefahrübergang und Verzug
1. Die geschuldete Leistung gilt als bewirkt, wenn der
Liefergegenstand im Wesentlichen dem Vertrag – auch Mengen - und Maßtoleranzen
bis 10%, entspricht.
2. Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort
durch uns geht die Gefahr auf den Kunden über.
3. Unsere bestätigten Lieferfristen sind unverbindliche
Abgangstermine. Wir sind bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen, soweit
dies für den Kunden im Einzelfall zumutbar ist, und bei entsprechender
vorheriger Information auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.
4. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines
Verzuges – angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen,
nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen (Arbeitskämpfe, hoheitliche
Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw.), die wir nicht zu vertreten habe, soweit
solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes
von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei
unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten auftreten. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann
von uns die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener
Frist liefern will. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde vom
Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche bleiben aber ausgeschlossen. Die
vorstehenden Regelungen gelten für den Kunden entsprechend, falls die
vorgenannten Hindernisse beim Kunden eintreten.
5. Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für
eigenes Verschulden und das unserer Erfüllungsgehilfen. Wir haben nicht für
Verschulden von Vorlieferanten einzutreten, da diese nicht unsere
Erfüllungsgehilfen sind. Wir sind jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle
uns gegen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Kunden abzutreten.
6. Der Kunde kann erst dann eine Nachfrist zur Lieferung
setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin um mehr als eine Woche überschritten
ist. Diese Nachfrist muss angemessen sein und mindestens eine Woche betragen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Ein Schadenersatzanspruch gegen uns ist ausgeschlossen, es sei denn, wir, unser
gesetzlicher Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe hat zumindest grob
fahrlässig gehandelt oder es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit vor.
7. Mehrwegverpackungen (z.B. Europaletten) werden dem Kunden
nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist
uns vom Käufer schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen.
Preise
1. Alle Preise gelten ab Cham ausschließlich
Verpackungsmaterialien.
2. Den Preisen –alle zuzüglich gesetzlicher USt.- liegen die
bei Auftragsbestätigung gültigen Kosten, insbesondere Lohn-, Material-,
Zulieferer- und Zollkosten etc. zugrunde.
3. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleibe
angemessene Preisänderungen wegen veränderter Loh-, Material- und
Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate später nach Vertragsabschluss
erfolgen, vorbehalten.
Zahlung
1. Wenn nichts anderes zwischen den Vertragspartnern
vereinbart ist, ist der Kaufpreis bei Empfang der Kaufsache ohne Abzug sofort
fällig; andere Zahlungsziele müssen gesondert und schriftlich vereinbart
werden. Schecks werden stets nur zahlungshalber, niemals an Zahlung statt
hereingenommen. Im Falle eines Scheckprotestes können wir Zug um Zug unter
Rückgabe des Schecks sofortige Barzahlung fordern.
2. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Kunde mit
der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.
3. Eine Zahlungsverweigerung oder –rückbehalt ist
ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder einen sonstigen
Beanstandungsgrund bei Vertragsschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir
den Mangel oder den sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Im Übrigen
darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstiger Beanstandungen nur in einem
angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
4. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns anerkannten oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.
Eigenschaften des Holzes
1. Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen
Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.
Insbesondere hat der Käufer seine biologischen, physikalischen und chemischen
Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.
2. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und
sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des
Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.
Auch übernehmen wir keinerlei Gewähr für eine Furniergleichheit.
3. Gegebenenfalls hat der Kunde fachgerechten Rat
einzuholen.
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
1. Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie
folgt: Der Kunde hat die empfangene Kaufsache unverzüglich auf Menge und
Beschaffenheit zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich
durch schriftliche Anzeige zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter
Kaufleuten bleibt der § 377 HGB unberührt. Im Übrigen wird auf die Tegernseer
Gebräuche verwiesen.
2. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt,
unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des
Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu
gewähren. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, kann der Kunde auch vom
Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche des
Kunden gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, wir, unser gesetzlicher
Vertreter oder unser Erfüllungsgehilfe hat zumindest grob fahrlässig gehandelt
oder es liegt eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vor.
3. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden
Gewährleistungsfall hat uns der Kunde möglichst unverzüglich zu informieren.
4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12
Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit die Kaufsache
üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche
Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben; auch in diesem Fall
ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
7. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen
Pflichtverletzung eine Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
8. Der Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist
die Haftung ausgeschlossen
10. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte
Abweichungen in Abmessung und Material berechtigen nicht zur Beanstandung des
Vertragsgegenstandes. Für Toleranzen gelten, soweit vorhanden, DIN-Normen und
Werks-Normen.
11. Mehr- und Minderlieferungen in Menge und Stückzahl sind,
außer bei Lieferung von Türen, bis zu 10% zulässig. Sie berechtigen nicht zu
Mängelrügen.
12. Keine Gewährleistung besteht für Sonderanfertigungen
nach Angaben, Berechnungen oder Konstruktionsunterlagen des Käufers, soweit
Mängel darauf beruhen.
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Kaufsachen, die der Kunde im
Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir und das
Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Kunden aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch
aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies
gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine
laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zur Rücknahme der Kaufsache nach Mahnung
berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns
der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. §
771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu
erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentliche
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle
Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer
Forderungen ab, die dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer
oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder
nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst eizuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, die Forderung nicht eizuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies
aber der Fall, so können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern
(Dritte) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den
Kunde wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag,
einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5. Wir die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen
Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich
USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns der Kunde anteilsmäßig
Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum
oder Miteigentum für uns.
6. Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung
unserer Forderungen gegen den Kunden ab, die durch die Verbindung der Kaufsache
mit einem Grundstück gegen eine Dritten erwachsen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt;
die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die
Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei
Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe
tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
1. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz
Gerichtsstand; wir sind aber berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz zu
verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die
Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Stand: 29.9.2017